Waffenregeln

Hieb- und Stoßwaffen müssen abgestumpft sein. (WaffVwV §1.9 , WaffG §42a(3.) => Sportgerät)

Wer geschärfte oder gespitzte Waffen führt riskiert eine Anzeige. (WaffG §42)

Anscheinwaffen sind Schusswaffen, Nachbildungen von Schusswaffen, sowie unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. (Anlage 1 Abschnitt 1 unterabschnitt 1 Nr. 1.6 zum WaffG)

Anscheinwaffen dürfen nur zu Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen verwendet werden. (WaffG §42a(2)1.)

Anscheinwaffen müssen in einem verschlossenen Behältniss transportiert werden. (WaffG §42a(2)2.)
Verschlossenes Behältniss = geschützt vor Sicht und unbemerktem Zugriff dritter. Z.B. Verschlossene Kiste, Koffer oder Rucksack (ordentlich verschnürt).

Verbotene Gegenstände nach WaffG, deren Besitz verboten ist, sind Verboten. (z.B. Laservisiere, Red-Dots, angeschraubte Taschenlampen, Wurfsterne oder Nun-Chakus in jeglicher Form und Ausführung, unabhängig von Material und Funktion. D.h. alles was objektiv so aussieht ist per Gestez verboten. Eine Liste findet sich im Internet.)

Schussfähige Sportgeräte wie Paintball- und Druckluftwaffen, Bögen und armbrüste sind verboten.

Großes und sperriges Cosplay-Zubehör (z.B. Waffen, Flügel etc) darf aus Sicherheitsgründen nicht ins Gebäude. Dieses kann beim Waffencheck abgegeben werden. Ausgenommen sind Sachen, die für einen zeitnahen Bühnenauftritt benötigt werden.

Wer Waffen, Anscheinwaffen, Sportgeräte o.ä. führt, tut dies auf eigene Gefahr.

Showkämpfe sind verboten, da sich Nacharmer mit ungeeignetem Equippment verletzen könnten.

 
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